Satzung

Sportverein 1961 Landau-West

Satzung

§ 1 Name, Sitz

Der am 22.März 1961 zu Landau gegründete Sportverein 1961 Landau-West hat seinen Sitz in Landau i.d. Pfalz. Er ist in das Vereinsregister eingetragen beim Amtsgericht Landau i.d. Pfalz. Er ist Mitglied beim Sportbund Pfalz

§ 2 Zweck

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege des Sports und der Geselligkeit.

2   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältmässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereinigungen können ebenfalls die Mitgliedschaft erwerben.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Der Vorstand kann innerhalb von 6 Wochen nach Abgabe der Beitrittserklärung die Mitgliedschaft ablehnen. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

§ 4 Verlust bzw. Ruhen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt ist jeweils zum 31.12. eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig. Der Austritt kann nur in schriftlicher Form erklärt werden.
  • Die Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte ruht wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen länger als 6 Monate im Rückstand ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung die rückständigen Beiträge nicht innerhalb von 6 Wochen bezahlt.
  • Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden
  1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins;
  2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
  3. wegen unehrenhafter Handlungen.

Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Gliederung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft unterteilt sich in:

  1. ordentliche Mitglieder
  2. jugendliche Mitglieder
  3. Ehrenmitglieder
  4. außerordentliche Mitglieder

2.    Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen über 18 Jahre die keine
Ehrenmitglieder sind.

Jugendliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen unter 18 Jahre

Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Jahreshaupt- bzw. der Generalversammlung ernannt. Näheres regelt die Ehrungsordnung des Vereins. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereinigungen gemäß § 3 Absatz 1

§ 6 Finanzen

Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Generalversammlung beschlossen. Näheres regelt die Finanz und Beitragsordnung des Vereins

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder
  2. Jugendliche Mitglieder und außerordentliche Mitglieder können an Mitgliederversammlungen, Generalversammlungen und Abteilungsversammlungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
  3. Als Vorstandsmitglieder sind alle ordentlichen Mitglieder bzw. Ehrenmitglieder wählbar.
  4. Bei der Wahl des Jugendleiters habe alle jugendlichen Mitglieder vom

12. Lebensjahr an Stimmrecht. Näheres regelt die Jugendordnung des Vereins.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung
  2. die Jahreshauptversammlung
  3. der Gesamtvorstand
  4. der geschäftsführende Vorstand

§ 9 Generalversammlung

1.    Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie findet alle 2 Jahre
innerhalb des ersten Halbjahres statt.

Jede Generalversammlung ist für das betreffende Jahr zugleich Jahreshauptversammlung.

  • Die Generalversammlung wird durch den Vorstand mindestens drei Woche vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung auf der Homepage, Aushang am Vereinsheim und per Email.
  • Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen wenn es
  1. der Gesamtvorstand beschließt,
  2. ein Zehntel der bei einer Generalversammlung stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.

4. In die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen insbesondere:

  1. Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit im Rahmen der Satzung;
  2. Beratung der Rechenschaftsberichte des Vorsitzenden der Stellvertreter, der Referenten für:
  • Öffentlichkeitsarbeit.
  • Bau- und Anlagevermögen
  • allgemeine Veranstaltungen

der Abteilungsleiter, des Gesamtjugendleiters und der Jugendleiter der Abteilungen;

  • Beratung des Rechnungs- und Kassenberichts, sowie des Revisionsberichts;
  • Entlastung des Vorstandes;
  • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer mit Ausnahme der Abteilungs,-des Gesamtjugendleiters und der Jugendleiter der Abteilungen;
  • Bestätigung der Abteilungsleiter, des Gesamtjugendleiters und der Jugendleiter der Abteilungen;

g)   Beratung und Entscheidung über Anträge;
h) Änderung der Satzung;

  • Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  • Über Anträge die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Generalversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind, und den Mitgliedern mindestens 1 Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Generalversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.

Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

8.   Abstimmungen erfolgen per Handzeichen sofern kein Antrag auf geheime
Abstimmung gestellt wird. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung
muss entsprochen werden.

Wahlen können per Akklamation erfolgen sofern nur ein Kandidat vorgeschlagen ist. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl ist geheim zu wählen.

§ 10 Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung findet in den Jahren statt in denen keine Generalversammlung durchgeführt wird. Sie findet im ersten Halbjahr des Jahres statt.
  2. In die Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung fallen insbesondere:
  1. Beratung der Jahresberichte gemäß § 9 Generalversammlung Absatz 4 Punkt b;
  2. Beratung des Rechnungs- und Kassenberichts sowie des Revisionsberichts;
  3. Beratung und Entscheidung über Anträge soweit diese nicht der Generalversammlung vorzulegen sind;
  4. Nachwahl von ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern zur kommissarischen Amtsausübung bis zur nächsten turnusgemäßen Generalversammlung.

3.   Bezüglich Einladung, Antragstellung und Abstimmung gelten die Bestimmungen
der Generalversammlung.

§ 11 Vorstand

1.    Der Vorstand arbeitet als:

  1. geschäftsführender Vorstand
  2. Gesamtvorstand

2.    Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an.
1. Vorsitzender,

zwei stellvertretende Vorsitzende,

Finanzreferent,

Schriftführer,

Dem Gesamtvorstand gehören an:

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,

der Referent für Öffentlichkeitsarbeit,

der Referent für Bau- und Anlagevermögen,

der Referent für allgemeine Veranstaltungen,

die Abteilungsleiter der ordentlichen Abteilungen des Vereins,

der Gesamtjugendleiter des Vereins,

die Jugendleiter der ordentlichen Abteilungen des Vereins

  • Der Vorstand kann Fachberater einsetzen
  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann auch andere Personen mit der Vertretung beauftragen.
  • Der Gesamtjugendleiter und die Jugendleiter der Abteilungen werden von der Jugend des Vereins gemäß den Bestimmungen der Jugendordnung gewählt. Die Abteilungsleiter werden von ihrer jeweiligen Abteilung gewählt.
  • Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder 3 seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung bzw. Generalversammlung zu berufen.

  • Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshaupt- bzw. Generalversammlung und die Behandlung von Anregungen aus den Abteilungen und Referaten.
  • Einladungen zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes sollen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von einer Woche erfolgen. In begründeten Fällen kann auch in anderer Form eingeladen werden, wenn sichergestellt ist, dass alle Mitglieder des Gesamtvorstandes spätestens 2 Tage vor der Sitzung eingeladen werden.
  • Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen bzw. wegen geringer Bedeutung eine Sitzung des Gesamtvorstandes nicht für notwendig erachten lassen.
  • Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes sowie die Abgrenzung der Referate regelt die Geschäftsordnung.
  • Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.                                                         

     Der Gesamtvorstand kann mit einer 2/3 Mehrheit eine Tätigkeitsvergütung für       

     Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes beschließen.

     Die Vergütung ist in der darauffolgenden Mitgliederversammlung offen zu legen.

§ 12 Kommissionen

Der Gesamtvorstand kann zu anstehenden Problemen Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder dieser Kommissionen werden vom Gesamtvorstand berufen.

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Generalversammlung, der Jahreshauptversammlung, der Jugendvollversammlung und der Versammlungen des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Über die Beratungen des geschäftsführenden Vorstandes ist ein Protokoll nicht notwendig. Es genügt die entsprechende Unterrichtung des Gesamtvorstandes gemäß Geschäftsordnung.

§14 Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird durch zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer mindestens einmal jährlich geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Generalversammlung bzw. der Jahreshauptversammlung Bericht.

§16 Jugendarbeit

Die Jugendarbeit im Verein regelt sich gemäß der Jugendordnung im Rahmen der Satzung. Die Jugendordnung wird von der Jugendvollversammlung beschlossen. Sie bedarf der Bestätigung durch die Generalversammlung des Vereins

§ 17 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein folgende Ordnungen:

  1. Finanz- und Beitragsordnung
  2. Geschäftsordnung
  3. Ehrungsordnung
  4. Jugendordnung

Finanz- und Beitragsordnung, Geschäftsordnung und Ehrungsordnung werden vom Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Zweidrittel der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder beschlossen.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Sie bedarf der Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a)   der Gesamtvorstand mir einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder
beschlossen hat,

oder

b)   von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich
gefordert wurde.

3.   Die Versammlung ist beschlussfähig wenn mindestens 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist innerhalb von 6 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen der Stadt Landau zur weiteren Verwendung im
gemeinnützigen Sinne zu.

Satzung vom 20.01.1968

Neufassung und Änderungen vom 26.02.1982 , 27.03.1998, 7.05.2010 und 25.05.2018

Anmerkung: Die Jugendordnung des Vereins wurde in der Generalversammlung am 26.02.1982 bestätigt.