Unsere Satzung
Die Satzung bildet die rechtliche und organisatorische Grundlage des Sportvereins 1961 Landau-West.
Verein und Mitgliedschaft
Name, Sitz
Der am 22. März 1961 zu Landau gegründete Sportverein 1961 Landau-West hat seinen Sitz in Landau i. d. Pfalz.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Landau i. d. Pfalz eingetragen.
Er ist Mitglied beim Sportbund Pfalz.
Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege des Sports und der Geselligkeit.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereinigungen können ebenfalls die Mitgliedschaft erwerben.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben.
Der Vorstand kann innerhalb von sechs Wochen nach Abgabe der Beitrittserklärung die Mitgliedschaft ablehnen. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
Verlust beziehungsweise Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist jeweils zum 31. Dezember eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Der Austritt kann nur in schriftlicher Form erklärt werden.
Die Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte ruhen, wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen länger als sechs Monate im Rückstand ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung die rückständigen Beiträge nicht innerhalb von sechs Wochen bezahlt.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
- wegen unehrenhafter Handlungen.
Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Gliederung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft unterteilt sich in:
- ordentliche Mitglieder,
- jugendliche Mitglieder,
- Ehrenmitglieder,
- außerordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen über 18 Jahre, die keine Ehrenmitglieder sind.
Jugendliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen unter 18 Jahren.
Ehrenmitglieder werden durch Beschluss der Jahreshaupt- beziehungsweise der Generalversammlung ernannt. Näheres regelt die Ehrungsordnung des Vereins. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen, Körperschaften, eingetragene Genossenschaften und andere Personenvereinigungen gemäß § 3 Absatz 1.
Finanzen
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Generalversammlung beschlossen. Näheres regelt die Finanz- und Beitragsordnung des Vereins.
Versammlungen und Vorstand
Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Jugendliche Mitglieder und außerordentliche Mitglieder können an Mitgliederversammlungen, Generalversammlungen und Abteilungsversammlungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
Als Vorstandsmitglieder sind alle ordentlichen Mitglieder beziehungsweise Ehrenmitglieder wählbar.
Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle jugendlichen Mitglieder vom 12. Lebensjahr an Stimmrecht. Näheres regelt die Jugendordnung des Vereins.
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung,
- die Jahreshauptversammlung,
- der Gesamtvorstand,
- der geschäftsführende Vorstand.
Generalversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Sie findet alle zwei Jahre innerhalb des ersten Halbjahres statt.
Jede Generalversammlung ist für das betreffende Jahr zugleich Jahreshauptversammlung.
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung auf der Homepage, Aushang am Vereinsheim und per E-Mail.
Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn:
- der Gesamtvorstand dies beschließt,
- ein Zehntel der bei einer Generalversammlung stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt.
Aufgaben der Generalversammlung
- Festlegung der Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit im Rahmen der Satzung,
- Beratung der Rechenschaftsberichte des Vorsitzenden, der Stellvertreter und der Referenten,
- Beratung der Berichte der Abteilungsleiter, des Gesamtjugendleiters und der Jugendleiter,
- Beratung des Rechnungs- und Kassenberichts sowie des Revisionsberichts,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Bestätigung der Abteilungsleiter, des Gesamtjugendleiters und der Jugendleiter der Abteilungen,
- Beratung und Entscheidung über Anträge,
- Änderung der Satzung.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann nur abgestimmt werden, wenn diese mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, sofern kein Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
Wahlen können per Akklamation erfolgen, sofern nur ein Kandidat vorgeschlagen ist. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist geheim zu wählen.
Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet in den Jahren statt, in denen keine Generalversammlung durchgeführt wird. Sie findet im ersten Halbjahr des Jahres statt.
In die Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung fallen insbesondere:
- Beratung der Jahresberichte gemäß § 9 Generalversammlung Absatz 4 Punkt b,
- Beratung des Rechnungs- und Kassenberichts sowie des Revisionsberichts,
- Beratung und Entscheidung über Anträge, soweit diese nicht der Generalversammlung vorzulegen sind,
- Nachwahl von ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern zur kommissarischen Amtsausübung bis zur nächsten turnusgemäßen Generalversammlung.
Bezüglich Einladung, Antragstellung und Abstimmung gelten die Bestimmungen der Generalversammlung.
Vorstand
Der Vorstand arbeitet als:
- geschäftsführender Vorstand,
- Gesamtvorstand.
Geschäftsführender Vorstand
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- der 1. Vorsitzende,
- zwei stellvertretende Vorsitzende,
- der Finanzreferent,
- der Schriftführer.
Gesamtvorstand
Dem Gesamtvorstand gehören an:
- die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
- der Referent für Öffentlichkeitsarbeit,
- der Referent für Bau- und Anlagevermögen,
- der Referent für allgemeine Veranstaltungen,
- die Abteilungsleiter der ordentlichen Abteilungen,
- der Gesamtjugendleiter des Vereins,
- die Jugendleiter der ordentlichen Abteilungen.
Der Vorstand kann Fachberater einsetzen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand kann auch andere Personen mit der Vertretung beauftragen.
Der Gesamtjugendleiter und die Jugendleiter der Abteilungen werden von der Jugend des Vereins gemäß den Bestimmungen der Jugendordnung gewählt. Die Abteilungsleiter werden von ihrer jeweiligen Abteilung gewählt.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes.
Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung beziehungsweise Generalversammlung zu berufen.
Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Jahreshaupt- oder Generalversammlung und die Behandlung von Anregungen aus den Abteilungen und Referaten.
Einladungen zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes sollen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von einer Woche erfolgen.
In begründeten Fällen kann auch in anderer Form eingeladen werden, wenn sichergestellt ist, dass alle Mitglieder des Gesamtvorstandes spätestens zwei Tage vor der Sitzung eingeladen werden.
Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen oder wegen geringer Bedeutung eine Sitzung des Gesamtvorstandes nicht notwendig erscheinen lassen.
Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes sowie die Abgrenzung der Referate regelt die Geschäftsordnung.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Der Gesamtvorstand kann mit einer Zweidrittelmehrheit eine Tätigkeitsvergütung für Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes beschließen.
Die Vergütung ist in der darauffolgenden Mitgliederversammlung offenzulegen.
Kommissionen
Der Gesamtvorstand kann zu anstehenden Problemen Kommissionen einsetzen. Die Mitglieder dieser Kommissionen werden vom Gesamtvorstand berufen.
Beschlüsse, Ordnungen und Auflösung
Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Generalversammlung, der Jahreshauptversammlung, der Jugendvollversammlung und der Versammlungen des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Über die Beratungen des geschäftsführenden Vorstandes ist ein Protokoll nicht notwendig. Es genügt die entsprechende Unterrichtung des Gesamtvorstandes gemäß Geschäftsordnung.
Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird durch zwei von der Generalversammlung gewählte Kassenprüfer mindestens einmal jährlich geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Generalversammlung beziehungsweise der Jahreshauptversammlung Bericht.
Jugendarbeit
Die Jugendarbeit im Verein regelt sich gemäß der Jugendordnung im Rahmen der Satzung.
Die Jugendordnung wird von der Jugendvollversammlung beschlossen. Sie bedarf der Bestätigung durch die Generalversammlung des Vereins.
Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein folgende Ordnungen:
- Finanz- und Beitragsordnung,
- Geschäftsordnung,
- Ehrungsordnung,
- Jugendordnung.
Finanz- und Beitragsordnung, Geschäftsordnung und Ehrungsordnung werden vom Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder beschlossen.
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Sie bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn:
- der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder dies beschlossen hat,
- dies von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Stadt Landau zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne zu.
Fassungen und Änderungen
Satzung vom 20. Januar 1968
Neufassung und Änderungen vom 26. Februar 1982, 27. März 1998, 7. Mai 2010 und 25. Mai 2018.